Grundschuld eintragen: Muss ich zum Notar?

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Sie ähnelt der Hypothek, ist aber im Gegensatz zu dieser nicht an eine bestimmte Forderung gebunden.

Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und ist in den §§ 1191 ff. im 3. Buch „Sachenrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Regelungen zur Grundschuld wurden zuletzt durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken am 19. August 2008 geändert. Auf die Grundschuld finden die Regelungen zur Hypothek (insbesondere zur Bestellung und Übertragung) gemäß § 1192 BGB entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der Regelungen, denen die Abhängigkeit (Akzessorietät) der Hypothek zur Forderung zugrunde liegt. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld unabhängig von einer eventuellen zugrunde liegende Forderung, sie ist daher ein nicht-akzessorisches Recht. Eine Verknüpfung erfolgt typischerweise in einem begleitenden schuldrechtlichen Sicherungsvertrag, der den Gläubiger in der Verwertung auf den Sicherungszweck einschränken soll.

Mit der Grundschuld wird gemäß § 1191 BGB ein Grundstück in der Weise belastet, dass dieses Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Nach § 1191, § 1192 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1120 BGB und in Verbindung mit §§ 94 ff. BGB können aber ausnahmsweise auch bewegliche Sachen mit einer Grundschuld belastet sein, wenn sie Zubehör darstellen.

Die Grundschuld wird als dingliches Recht an einem Grundstück in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Sie gewährt dem Gläubiger gemäß § 1147 BGB einen Anspruch auf „Duldung der Zwangsvollstreckung“ gegen den Schuldner. Der Anspruch entsteht nach der Kündigung der Grundschuld (§ 1193 BGB). Die Verwertung des Grundstücks erfolgt dann durch öffentliche Zwangsversteigerung § 15 ff. ZVG oder Zwangsverwaltung gemäß § 146 ff. ZVG.

Grundschuldbestellung

Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z. B. als Kreditsicherheit für Kredite) mit einer Grundschuld. Die komplexen Regelungen zur Grundschuldbestellung sind in einem Vordruck, der so genannten Grundschuldbestellungsurkunde, enthalten. Sie ist ein Sicherungsvertrag, der eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und deshalb der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Haftungsklauseln unterliegt (§ 305 ff. BGB). Die Grundschuldbestellung umfasst sowohl die materiell-rechtlichen Erfordernisse (§ 873 BGB) als auch die formell-rechtlichen Aspekte, nämlich den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch und die Bewilligung des Grundstückseigentümers. Die Grundschuldbestellung ist entweder notariell zu beurkunden oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorzulegen. Eine Beurkundung ist erforderlich, wenn sich der Grundstückseigentümer in der Urkunde vorab der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Kosten

Für die Grundschuldbestellung fallen neben den Notarkosten auch Grundbuchgebühren an, die sich beide aus dem Beleihungswert berechnen, zum Beispiel:

Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro:
Notarkosten: ca. Euro 350,- bis 500,-
Grundbuchkosten: Euro 273,-
* Angaben ohne Gewähr

Grundschuld in Höhe von 300.000 Euro:
Notarkosten: ca. Euro 700,- bis 1.500,-
Grundbuchkosten: Euro 635,-
* Angaben ohne Gewähr

Quelle:
Wikipedia

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